2 Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April
2012 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158
<161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag
ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen
Verfahrens ist. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden
Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen
Anordnung zwingend einschreiten müsste. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass in der Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens
Besonderheiten lägen, die eine nunmehrige einstweilige Anordnung rechtfertigten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.