5 Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang ist, da er mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie in dem Ausgangsverfahren weiterverfolgt hat, in Übereinstimmung mit dem dortigen Streitwert mit 444,73 € zu bewerten. Dieser sehr geringe Wert rechtfertigt hier ausnahmsweise eine Abweichung von dem Regelbetrag nach unten.