3 Wegen der unterbliebenen Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen wird dem Bundesverfassungsgericht nicht die Prüfung ermöglicht, ob die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen mit der Trennung der Eltern von ihren Kindern einhergehenden Sorgerechtsentzug (dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.) standhielten. Insoweit müssen die Fachgerichte auch feststellen und beurteilen, ob unter Berücksichtigung der negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N., stRspr). Zudem ist es verfassungsrechtlich geboten, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.). Dem werden die Fachgerichte regelmäßig nicht allein durch Bezugnahmen auf in ihren Entscheidungen inhaltlich nicht oder allenfalls rudimentär wiedergegebene Erkenntnisquellen entsprechen können.