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1 BvQ 41/25
GegenstandAblehnung der Auslagenerstattung nach Ablehnung eines isolierten eA-Antrags
Aktenzeichen
1 BvQ 41/25
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
13. April 2026
Dokumenttyp
Kammerbeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erstattung der im Verfahren 1 BvQ 41/25 entstandenen notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen. Es liegen keine Gründe vor, die trotz der mit Beschluss vom 25. August 2025 erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers sprechen. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht zwar die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - erfolglos geblieben ist (vgl. dazu BVerfGE 89, 91 <97>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht aber im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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