3 Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für die Antragstellerin, die die Verfassungswidrigkeit gegen sie ergangener behördlicher und gerichtlicher Entscheidung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Da ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde zulässig war (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; 113, 113 <120>), steht ihr ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.