1 BvQ 17/18
Gegenstand Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Zulassung einer Bewerberliste zu einer Betriebsratswahl: Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Begründung
Aktenzeichen
1 BvQ 17/18
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
25. März 2018
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2 Jedenfalls fehlen substantiierte Darlegungen, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Die Darlegungen müssen auch in Eilverfahren nach § 32 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2017 - 1 BvQ 43/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2 m.w.N.).

3 Dies ist hier nicht geschehen. Der Eilantrag referiert Prozessgeschichte und wiederholt fachrechtliche Einwände, führt aber zu den gerügten Grundrechten nichts aus. Es ist auch nicht dargelegt, warum der Grundsatz nicht greifen soll, dass im gerichtlichen Eilrechtsschutz eine Betriebsratswahl unter Abwägung aller beteiligten Interessen insbesondere angesichts der Gefahr "betriebsratsloser Zustände" nur in Ausnahmefällen gestoppt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 -, juris, Rn. 25 ff.). Zudem erschließt sich nicht, warum eine Verweisung auf die Wahlprüfung unzumutbar wäre. Da die Antragstellenden keinerlei gewerkschaftliche Bindung zu erkennen geben, verfängt auch ihre Rüge zu Art. 9 Abs. 3 GG nicht.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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