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§ 1 BekanntmVO

Geltungsbereich

(1)

Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Kreise und Zweckverbände richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthält.

(2)

Die Vorschriften dieser Verordnung über Satzungen gelten auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen.

(3)

Für die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen gelten die §§ 4 bis 7.

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BekanntmVO

Bekanntmachungsverordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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