9b

§ 9b AdVermiG

Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

1

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.

2

Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AdVermiG

Adoptionsvermittlungsgesetz

DE Bund
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