9a

§ 9a JurVDKpV

Übergangsvorschriften

(1)

Für die vor dem 1. Mai 2014 bereits in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommenen Referendarinnen und Referendare sind die Vorschriften in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)

Für die Festlegung der Reihenfolge der Auswahl der Bewerber, die sich vor dem 1. Mai 2023 um die Teilnahme am Auswahlverfahren beworben haben, finden die §§ 5 bis 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bereits erworbene Wartezeit erhalten bleibt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JurVDKpV

Juristische Kapazitätsverordnung

BB Brandenburg
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