9a

§ 9a NHG

Habilitation

(1)
1

Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht.

2

Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre.

3

Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus.

(2)
1

Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis).

2

Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels "Privatdozentin" oder "Privatdozent"; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden.

3

Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt.

4

Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.

(3)

Das Nähere regelt die Habilitationsordnung. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NHG

Niedersächsisches Hochschulgesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.