99

§ 99 ZVG

(1)

Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.

(2)

Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

DE Bund
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