99

§ 99 LWG

Kosten der Gewässeraufsicht

(1)
1

Wer auf ein Gewässer unerlaubt einwirkt oder ein Gewässer beeinträchtigt, hat die dadurch verursachten Kosten notwendiger gewässeraufsichtlicher Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 WHG einschließlich der anteiligen Personalkosten zu ersetzen.

2

Die gleiche Ersatzpflicht obliegt den für den Zustand einer Sache entsprechend § 5 POG verantwortlichen Personen, wenn die gewässeraufsichtlichen Maßnahmen Grundstücke oder Anlagen in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand betreffen.

(2)
1

Die Kosten der Gewässeraufsicht nach Absatz 1, die sich auf ein Grundstück oder eine Anlage beziehen, einschließlich der Kosten einer unmittelbaren Ausführung entsprechend § 6 POG oder einer Ersatzvornahme entsprechend § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, wenn die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten Erstattungspflichtige sind.

2

Gelten für das dingliche Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, so ruht die öffentliche Last auch auf dem Nutzungsrecht.

(3)
1

Wiederkehrende Überwachungen von Gewässerbenutzungen und von nach § 58 WHG in Verbindung mit § 61 genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen sind in der im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid festgelegten Zahl kostenpflichtig.

2

Ist eine Festlegung nicht erfolgt, sind fünf Überwachungen im Jahr kostenpflichtig.

3

Werden Verstöße, die mit Geldbuße oder Strafe bedroht sind, festgestellt, so sind die dadurch veranlassten zusätzlichen Überwachungen ebenfalls kostenpflichtig.

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