98

§ 98 NWG

Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen(zu § 58 WHG)

(1)

Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. Die Genehmigung ist zu befristen.

(2)

Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen.

(3)

Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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