98

§ 98 HmbStVollzG

Anhalten und Kopieren von Schreiben

(1)

Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn

1.

durch sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

2.

die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichte,

3.

sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,

4.

sie grobe Beleidigungen enthalten,

5.

sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder

6.

sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2)

Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf der Absendung bestehen.

(3)
1

Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Gefangenen unterrichtet.

2

Angehaltene Schreiben werden an die absendende Person zurückgegeben oder behördlich verwahrt.

(4)

Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass von Schreiben an Gefangene Kopien zum Zwecke der Weitergabe an den jeweiligen Gefangenen angefertigt werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

(5)

Schreiben, deren Überwachung nach § 97 Absätze 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten und nicht kopiert werden.

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