98

§ 98 HmbHG

Öffentlichkeit

(1)
1

An den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien und ihren Ausschüssen können grundsätzlich alle Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen.

2

Bei Sitzungen, die mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, findet eine Beteiligung der Hochschulöffentlichkeit statt, soweit dies technisch möglich ist.

(2)
1

Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und personenbezogene Bewertungen von Lehrveranstaltungen nach § 111 Absatz 4 werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

2

Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet.

(3)
1

Der Hochschulrat tagt nicht öffentlich.

2

Er kann in seiner Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.