98

§ 98 AO

Einnahme des Augenscheins

(1)

Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2)

Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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