97d

§ 97d BVerfGG

(1)

Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2)
1

Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit.

2

Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen.

3

Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

4

Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3)

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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