Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).