97a

§ 97a HGO

Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzung

Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

1.

eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),

2.

das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),

3.

den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),

4.

die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und

5.

die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.