97

§ 97 LVwG

Entschädigung

Soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, haben die ehrenamtlich Tätigen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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