Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zum Personalrat der Referendarinnen und Referendare bei dem Landgericht wahlberechtigt, das zu ihrer Stammdienststelle bestimmt ist.
Nicht wahlberechtigt sind Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage
unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder
einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind.
Wählbar sind nur wahlberechtigte Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage
sich seit mindestens drei Monaten im Vorbereitungsdienst befinden und
noch mindestens vier Monate der vorgeschriebenen Ausbildung zu durchlaufen haben.
§ 100 (alt) umbenannt in § 97 (neu) durch Art. I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.