Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
entweichen oder zu entweichen versuchen,
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen,
gegen eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO verstoßen,
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören oder
im Vollzug der Jugendstrafe sich zugewiesenen Aufgaben entziehen.
Disziplinarmaßnahmen dürfen gegen junge Gefangene nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 ausgeschlossen sind oder nicht ausreichen, um ihnen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen.
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
der Verweis,
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung, mit Ausnahme des Lesestoffs, bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
die Beschränkung des Einkaufs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 63 bis zu drei Monaten,
die Kürzung des Arbeitsentgelts um 10 v. H. bis zu drei Monaten,
der Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen und
Arrest bis zu vier Wochen.
Bei jungen Gefangenen findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung; Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 sind nur bis zu zwei Monaten, Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 8 und 9 nur bis zu zwei Wochen zulässig.
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft sind Grund und Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf die Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen.
Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen im Strafverfahren die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.