Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden.
Für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren gilt § 95 Absatz 4 entsprechend.
Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen
an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gremien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben,
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,
an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde (§ 128) und
an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind.
Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht.