97

§ 97 HmbStVollzG

Überwachung des Schriftwechsels

(1)

Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden.

(2)
1

Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte (§§ 131 bis 134) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden, wird nicht überwacht.

2

Für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren gilt § 95 Absatz 4 entsprechend.

(3)

Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen

1.

an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gremien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben,

2.

an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

3.

an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

4.

an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,

5.

an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,

6.

an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,

7.

an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde (§ 128) und

8.

an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind.

(4)

Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.