Sondervermögen der Gemeinde sind
das Gemeindegliedervermögen,
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
Sie sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3 sind § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 und 7, die §§ 84 bis 90, § 92 Absatz 3 und die §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden.
Absatz 3 gilt sinngemäß.
§ 97 (alt § 95) neu gefasst durch Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.