97

§ 97 BbgSchulG

Schulversuche zur Mitwirkung

1

Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichende Formen der Mitwirkung versuchsweise für eine begrenzte Zeit zulassen.

2

Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz.

3

Versuchsweise abweichende Formen der Mitwirkung müssen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes wahren.

4

Soweit ein Schulversuch gemäß Satz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das für Schule zuständige Ministerium Schulen genehmigen, die im Versuch bewährten Veränderungen dauerhaft als abweichende Form der Mitwirkung anzuwenden.

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Brandenburgisches Schulgesetz

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