96d

§ 96d BVerfGG

1

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben.

2

In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
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