96a

§ 96a HmbSG

Absehen von einem Findungsverfahren

1

Die Bestimmungen der §§ 92 bis 96 finden keine Anwendung, wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt wird, die sich in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat.

2

Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten vor der Entscheidung über die Besetzung Gelegenheit zur Stellungnahme.

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HmbSG

Hamburgisches Schulgesetz

HH Hamburg
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