966

§ 966 BGB

Verwahrungspflicht

(1)

Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2)
1

Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen.

2

Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen.

3

Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

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