Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 98 (alt) umbenannt in § 96 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.