96

§ 96 SGB 11

Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)
1

Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten.

2

Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.

(2)

§ 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

DE Bund
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