Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten.
§ 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.