96

§ 96 PatG

(1)

Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

(2)
1

Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß.

2

Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.

3

Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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