96

§ 96 LJVollzG

Erzieherische Maßnahmen

(1)
1

Verstöße der jungen Gefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten.

2

Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den jungen Gefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen).

3

Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche.

(2)
1

In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden.

2

Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei den Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib im Haftraum in Betracht.

3

Erfüllen die jungen Gefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer erzieherischen Maßnahme aufgrund dieser Verfehlung ausgeschlossen.

(3)

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.

(4)

Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen.

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