96

§ 96 GO

Nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen

(1)
1

Für das Vermögen der nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftungen gelten die Vorschriften des 1.

2

Abschnitts.

3

Es ist im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(2)

Die Gemeinde kann den Stiftungszweck umwandeln, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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