96

§ 96 BremWG

Verfahrensbestimmung

(1)

Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(2)

Soweit in diesem Gesetz oder in dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz.

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BremWG

Bremisches Wassergesetz

HB Bremen
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