96

§ 96 BBiG

Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung

(1)
1

Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt.

2

Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.

(2)
1

Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Absatz 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt.

2

Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt.

3

Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Absatz 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.

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BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
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