Für die Hinterziehung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO entsprechend.
Für die Verkürzung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 AO entsprechend.
Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde und
der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe „Gebühr(en)“ und bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“.