95

§ 95 SGB 12

Feststellung der Sozialleistungen

1

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.

2

Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn.

3

Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

DE Bund
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