95

§ 95 SPersVG

Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat

(1)

Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.

(2)
1

Äußert sich der Personalrat hierzu nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

2

Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats eine abweichende Frist vereinbaren.

3

Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er sie der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen.

4

Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für eine Angehörige oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

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SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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