95

§ 95 PatG

(1)

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2)
1

Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.

2

Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PatG

Patentgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.