95

§ 95 MStV

Vorlage von Unterlagen

1

Anbieter von Medienintermediären sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen.

2

Die §§ 56 und 58 gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MStV

Medienstaatsvertrag

SL Saarland
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