Die untere Wasserbehörde entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, e, und f und § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h bei Benutzungen, die im Zusammenhang mit Erdwärmekollektoren oder Erdwärmekörben stehen, innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h bei Benutzungen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1,
§ 31 Abs. 5 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten,
§ 64 Abs. 1 Satz 1 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten nach § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG,
im Benehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion als wasserwirtschaftliche Fachbehörde.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, soweit die Zuständigkeit sich in Verbindung mit § 44 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1, § 67 oder § 75 ergibt.
In den Fällen des Absatz 1 ist das Benehmen nicht erforderlich für konkrete Maßnahmen, die im Rahmen des § 101 Abs. 1 Satz 2 von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden mitgeteilt werden.