95

§ 95 LPVG

Für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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