95

§ 95 HmbStVollzG

Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren

(1)

Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 93 Absatz 6 gilt entsprechend.

(2)

Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren werden nicht überwacht.

(3)

Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sonstige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche Überprüfung ist nicht zulässig.

(4)

Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde oder ist eine solche Freiheitsstrafe im Anschluss an den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, die Gefangenen befinden sich im offenen Vollzug (§ 12) oder ihnen werden Lockerungen gewährt (§ 35) und Gründe für einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen (§ 108 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor.

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Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

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