95

§ 95 HBG

Beteiligung der Spitzenorganisationen

(§ 53 Beamtenstatusgesetz)

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind über die Verpflichtung nach § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes hinaus auch bei der Vorbereitung sonstiger allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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