95

§ 95 HSG

Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen

(1)
1

Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden.

2

Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

(2)
1

Satzungen der Hochschulen werden auf der Internetseite der jeweiligen Hochschule sowie durch einen hierauf verweisenden Hinweis im Nachrichtenblatt bekannt gemacht.

2

Die hierfür genutzte Internetseite muss in ausschließlicher Verantwortung der Hochschule betrieben werden und deren sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten.

3

Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden.

4

Zu Beginn eines Kalenderjahres erstellt jede Hochschule ein Fundstellenverzeichnis aller auf ihrer Internetseite im vorangegangenen Kalenderjahr bekannt gegebenen Satzungen unter Angabe des Tages ihrer Bekanntmachung.

5

Dieses Fundstellenverzeichnis wird vom Ministerium im ersten Nachrichtenblatt eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht.

(3)
1

Die Hochschulen erstellen von jeder Satzung zwei Originalausfertigungen.

2

Eine Originalausfertigung ist zum Verbleib bei der Hochschule bestimmt, die zweite Originalausfertigung ist am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Landesarchiv Schleswig-Holstein zur Aufbewahrung zu übersenden.

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