95

§ 95 AktG

Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

1

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

2

Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen.

3

Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

4

Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu

1 500 000 Euro neun,

von mehr als

1 500 000 Euro fünfzehn,

von mehr als

10 000 000 Euro einundzwanzig.

Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.

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