945a

§ 945a ZPO

Einreichung von Schutzschriften

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1

Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister).

2

Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2)
1

Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.

2

Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3)
1

Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren.

2

Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken.

3

Abrufvorgänge sind zu protokollieren.

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