94

§ 94 TKG

Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen

(1)

Die Bundesnetzagentur schafft die Voraussetzungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequenzen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Bundesnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur alternativen Nutzung gemäß § 98 zugeteilt hat.

(2)
1

Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich überschreiten,

1.

wenn dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbereichs aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß 45 Richtlinie 2018/1972</gco-l-u>">Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a und d der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/1972</gco-l-u> gerechtfertigt ist,

2.

wenn offene Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Staaten außerhalb der Europäischen Union bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern die Europäische Union gemäß 28 Richtlinie 2018/1972</gco-l-u>">Artikel 28 Absatz 5 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/1972</gco-l-u> um Unterstützung ersucht worden ist,

3.

zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder

4.

im Falle höherer Gewalt.

2

Die Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.

(3)

Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich, sofern erforderlich, um bis zu 30 Monate in den folgenden Fällen überschreiten:

1.

bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß 28 Richtlinie 2018/1972</gco-l-u>">Artikel 28 Absatz 3 und 4 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/1972</gco-l-u> ergriffen werden oder

2.

bei Auftreten technischer Schwierigkeiten bei der Umstellung eines aktuellen Nutzers auf einen anderen Frequenzbereich.

(4)

Im Falle einer Fristüberschreitung nach Absatz 2 oder Absatz 3 unterrichtet die Bundesnetzagentur die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission rechtzeitig; die Gründe für die Fristüberschreitung hat sie anzugeben.

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