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§ 94 SPersVG

Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten

(1)

Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen insbesondere über

1.

die Dauer, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, der Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie der Anrechnung der Pausen und der Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen,

2.

die Einführung, die Änderung und die Aufhebung von Arbeitszeitmodellen,

3.

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

4.

die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans,

5.

die Zeit, den Ort und die Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

6.

Fragen der betrieblichen Entgeltfindung, die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und die Anwendung von neuen Entgeltmethoden sowie deren Änderung, die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen,

7.

die Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,

8.

allgemeine Fragen der Fortbildung der Angehörigen der Dienststelle,

9.

den Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

10.

Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dienen, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg,

11.

die Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,

12.

den Inhalt von Personalfragebögen, soweit sie nicht der Finanzkontrolle durch den Rechnungshof dienen,

13.

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,

14.

die Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,

15.

die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Angehörigen,

16.

Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs zur Folge haben,

17.

die Einführung, die Anwendung, die wesentliche Änderung oder die wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Entgelt- und Versorgungsleistungen,

18.

die Einführung, die Anwendung, die wesentliche Änderung oder die wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,

19.

die Einführung, die wesentliche Änderung oder die wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,

20.

die Einführung, die Änderung und die Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle, insbesondere in Fällen von mobiler und alternierender Telearbeit,

21.

Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 19 erfasst sind,

22.

die Einführung, die wesentliche Änderung oder die wesentliche Ausweitung behördlicher oder betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze und

23.

die Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Angehörigen wahrgenommen werden, an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung), sofern die Übertragung länger als ein Jahr erfolgen soll.

(2)

Muss für gewisse Angehörige der Dienststelle die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.

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