94

§ 94 JustG NRW

Fideikommissbehörde; Aufsicht

(1)

Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.

(2)
1

Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden.

2

Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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