94

§ 94 GO NRW

(Fn 54) Übertragung der Finanzbuchhaltung (Fn 27)

(1)
1

Soweit die Gemeinde die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Finanzbuchhaltung nach § 93 nicht selbst besorgt, hat sie diese auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen.

2

Die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften ist zu gewährleisten.

3

Der Beschluss über die Besorgung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2)
1

Für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft dürfen nur Fachprogramme verwendet werden, die von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zugelassen sind.

2

Gleiches gilt für die Verwendung dieser Fachprogramme nach wesentlichen Programmänderungen.

3

Die Gültigkeit der Zulassung soll befristet werden.

4

Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Zulassung.

5

Die technischen Standards, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Programmzulassung zu erfüllen, werden von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift als Prüfhandbuch niedergelegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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